Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Aussteller auf den Kinderflohmärkten von „Mein Kinderflohmarkt“

Märkte, Messen & Events Maingart, Fliederweg 49, 40699 Erkrath
Stand: Dezember 2025


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für alle Verträge zwischen Märkte, Messen & Events Maingart, im Folgenden „Veranstalter“ und deren Vertragspartnern, im Folgenden „Verkäufer“ dar. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die von dem Veranstalter nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Geltung, auch wenn der Veranstalter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Anmeldung über das Online-Buchungssystem bzw. die schriftliche Anmeldung ist ein verbindliches Vertragsangebot, das der Annahme in Form einer Buchungsbestätigung durch den Veranstalter bedarf. Jeder Verkäufer erkennt für sich und alle von ihm auf dem Markt Beschäftigten mit der Anmeldung die AGB rechtsverbindlich an und beachtet die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätten sowie die Weisungen der Veranstaltungsleitung.

Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder elektronischen Buchungsbestätigung durch den Veranstalter zustande. Ein Rechtsanspruch auf Annahme des Vertragsangebotes besteht nicht. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder wenn die Anweisungen der Marktleitung missachtet werden, einzelne Verkäufer von der Teilnahme ausschließen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Standfläche an einem bestimmten Platz der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Der Veranstalter entscheidet über die Zuteilung der einzelnen Standplätze und ist berechtigt, im Einzelfall aus wichtigem Grund (geschlossenes Marktbild zu wahren) nachträglich eine andere als die bereits zugeteilte Standfläche zuzuteilen oder Größe und Maße der Standfläche des Verkäufers zu ändern, ohne dass der betroffene Verkäufer hieraus Rechte herleiten kann. Eine Untervermietung ist dem Verkäufer nicht gestattet.

– Second Hand oder neuwertige Waren rund um das Thema Kind
– Vollständiges Spielzeug (Spiele und Puzzle)
– Kleidung muss fleckenfrei und ohne Schäden sein
– Unfallfreie Kindersitze und Fahrradhelme
– Voll funktionstüchtige Gefährte
– Kinderkleidung bis Größe 164
– Schwangerschaftskleidung für Frauen
– Handgemachte Waren rund um das Thema Kind

Ein Standplatz kann nur von einem Erwachsenen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, gebucht und betrieben werden. Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten beim Verkauf unterstützen. Die Standmiete richtet sich nach der Art des Verkäufers und der gebuchten Standgröße:

  • Private Verkäufer: Innenfläche 22,00 € bzw. Wandfläche 29,00 € pro Stand.
  • Gewerbliche Verkäufer: Innenfläche 42,00 € bzw. Wandfläche 49,00 € pro Stand.
  • Bei jeder Buchung wird eine einmalige Buchungsgebühr in Höhe von 2,00 € erhoben
  • Zusätzlich zur Standmiete wird eine Müllkaution in Höhe von 10,00 € erhoben, die bei ordnungsgemäßer Hinterlassung des Standplatzes nach Marktende zurückerstattet wird.


Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Die Standgebühr ist jeweils spätestens 7 Tage nach Versand der Buchungsbestätigung auf das angegebene Konto zu überweisen. Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift erfolgt die Abbuchung innerhalb einer Woche nach Buchungseingang. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, dem Veranstalter die wegen mangelnder Deckung seines Kontos entstandenen Bankgebühren für die Rücklastschrift zu ersetzen.

Informationen werden mit der Marktordnung mitgeteilt, die ca. eine Woche vor dem Markttermin per E-Mail an den jeweiligen Verkäufer versandt wird. Der Standaufbau darf nur auf der zugeteilten Fläche erfolgen. Es sind ausschließlich stabile Tischsysteme zugelassen. Notausgänge dürfen zu keinem Zeitpunkt verstellt werden. Kleiderstangen müssen in den Standplatz integriert werden und dürfen nicht vor oder neben dem Platz stehen. Der Verkauf ausschließlich auf dem Boden ist untersagt. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, beim Standaufbau die in den Ablaufplänen angegebenen Fristen zu beachten. Sollte bis 1 Stunde vor Marktbeginn der Verkäufer noch nicht mit dem Standaufbau beschäftigt sein oder dem Veranstalter einen späteren – jedoch noch vor Marktbeginn beginnenden – Termin für den Standaufbau mitgeteilt haben, so hat der Veranstalter das Recht, den Platz dieses Verkäufers anderweitig zu vergeben.

Der Standplatz ist nach Marktende sauber und frei von Müll zu hinterlassen. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Kaution und es wird eine Reinigungspauschale von 100 Euro erhoben und dem verursachenden Verkäufer in Rechnung gestellt. Es dürfen keine Gegenstände an Verkaufsfassaden/Glasscheiben gelehnt werden. Gegenstände der Veranstaltungsstätte dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

Der Standabbau darf erst nach dem offiziellen Marktende beginnen. Im Falle eines vorzeitigen teilweisen oder ganzen Standabbaus wird eine Gebühr in Höhe von 150 Euro berechnet.

Für die Stromentnahme sind ausschließlich VDE-geprüfte Anlagen zugelassen. Jeder Verkäufer ist bei der Stromabnahme verpflichtet, die Stromversorgung mit einem eigenen FI-Schutzschalter abzusichern. Darüber hinaus ist vom Verkäufer ein Verlängerungskabel (Mindestlänge 10 m) bereitzustellen. Die Stromentnahme pro Stand bis 6 m Länge darf eine Gesamtleistung von 300 Watt nicht übersteigen. Halogen-Strahler mit mehr als 100 Watt sind, grundsätzlich nicht gestattet. Der Verkäufer haftet für alle Schäden, die durch Benutzung seiner nicht zugelassenen Anlagen oder nicht mit dem eigenen FI-Schutzschalter abgesicherter Stromversorgung entstehen.

Beim Rücktritt nach Überweisung der Standmiete ist eine Rückerstattung ausgeschlossen. Vom Veranstalter wird nach verbindlicher Anmeldung oder erfolgter Zulassung, gleichwohl ein Rücktritt zugestanden, der nur in schriftlicher Form akzeptiert wird. Bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung ist der Verkäufer zur Zahlung der gesamten Standmiete und Nebenkosten verpflichtet. Gründe, die zur Nichtteilnahme oder Stornierung eines Markttermins führen, hat allein der Verkäufer zu vertreten.

Der Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn

  1. der Verkäufer ohne Absage seiner Teilnahme an dem Markt nicht teilnimmt;
  2. der Verkäufer oder seine Angestellten gegen die Marktordnung verstößt und dies auch nach Abmahnung nicht ändert;

Der Veranstalter kann in den vorgenannten Fällen Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine Rückzahlung der Standmiete und der Nebenkosten findet nicht statt. Der Verkäufer kann aus der Standschließung keine Rechte herleiten.

Der Veranstalter ist bei Vorliegen von ihm nicht zu vertretender zwingender Gründe, die eine planmäßige Marktdurchführung verhindern, oder im Falle höherer Gewalt (= von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes, auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht voraussehbares und abwendbares Ereignis; z.B. Brand, Überschwemmungen, Streik, Pandemie) zu folgenden Änderungen berechtigt:

  1. Absage des Marktes vor Eröffnung: In diesem Fall wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Standmiete befreit, bereits bezahlte Standmieten nebst Nebenkosten werden ihm erstattet. Der Veranstalter wird von seiner Leistungspflicht befreit.
  2. Zeitliche Verlegung des Marktes: Wenn der Veranstalter die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen kann, so hat er den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer kann innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung seine Teilnahme zu dem neuen Veranstaltungstermin absagen. In diesem Falle entfällt der Anspruch des Veranstalters auf die gesamte Standmiete bzw. hat der Verkäufer ein Recht auf Rückerstattung derselben.
  3. Zeitliche Verkürzung, teilweise oder ganze Schließung des Marktes. In diesem Falle hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag. Es erfolgt keine Rückzahlung oder Ermäßigung der Standmiete. Schadenersatzansprüche sind in sämtlichen oben genannten Fällen für beide Teile ausgeschlossen.

Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für die durch einfache Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig herbeigeführten Schäden, wobei die Haftung der Höhe nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt ist.

Der Veranstalter haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung von Kardinalpflichten durch ihn, seinen gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verkäufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach den vorstehenden Absätzen gelten nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der vom Veranstalter angebotenen Leistung, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen. Für Schäden, die aus Gründen höherer Gewalt (= von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes, auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht voraussehbares und abwendbares Ereignis; z.B. Brand, Überschwemmungen, Streik) entstehen, haftet der Veranstalter nicht.

Die Angaben im Buchungsformular bzw. die über das Online-Buchungssystem erhobenen Daten werden vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im automatisierten Verfahren gespeichert. Dem Verkäufer ist bekannt und er willigt darin ein, dass der Veranstalter personenbezogene Daten nach der DSGVO – auch unter Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung – zu geschäftlichen Zwecken speichert, verarbeitet oder nutzt. Der Verkäufer willigt weiterhin darin ein und es ist ihm bekannt, dass der Veranstalter die Geschäftsdaten – auch unter Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder nutzt, soweit dies für die Zwecke des Veranstalters erforderlich ist oder ein sonstiges berechtigtes Interesse gegeben ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach der DSGVO die Datenverarbeitung und -nutzung unabhängig von einer Einwilligung stets zulässig ist, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Der Verkäufer kann weitere Auskünfte sowie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der vom Veranstalter gespeicherten Daten sowie den Widerruf erteilter Einwilligungen gegenüber dem Veranstalter unter der im Impressum angegebenen Adresse geltend machen.

Auf dem Markt werden Foto- und Videoaufnahmen zu Marketingzwecken gemacht. Mit der Buchung Ihres Standplatzes stimmen Sie der Verwendung dieses Foto- und Videomaterials alleinig für Werbezwecke des Kinderflohmarktes zu. Gleiches gilt auch für Besucher mit der Zahlung des Eintritts und dem Betreten des Marktes.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, unwirksam werden, unvollständig, lückenhaft oder anfechtbar sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der entfallenden Klausel soll die entsprechende gesetzliche Regelung treten. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Veranstalters.

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